Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass es verboten ist, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September zu schneiden oder zu fällen. Leider kommt es trotzdem immer wieder vor, dass zuwider dieser Vorschriften gehandelt wird. Im März beginnt die Brutzeit der Vögel und unerlaubte Schnitte bedeuten häufig, dass die Brut zerstört oder von den Elterntieren aufgegeben wird. Darum:
Schaut genau hin! Wegschauen ist keine Lösung! Klimaschutz geht alle an!
Zögert bei Auffälligkeiten im Wald in der Natur bitte nicht die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten nehmen jedes Vergehen auf und erstatten „von Amts wegen“ Anzeige.
Jedermann hat das Recht, bezogen auf die Artikel 20 und 20 a unseres Grundgesetzes, bei Auffälligkeiten in der Natur, z.B. unerlaubte Baumfällungen zwischen dem 01.März und 30.September, die Polizei zu rufen. Denn: Hier liegt auch der § 39 des Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) zugrunde. Dieser basiert auf dem “Allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen”.
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Wusstet Ihr, dass zum Beispiel Buchen und Eichen viel zu früh, oftmals schon im Alter von 120 Jahren, gefällt werden? Eine Buche kann bis zu 300 Jahre alt werden. In Österreich steht zum Beispiel eine 546 Jahre alte Rotbuche. Eine Eiche kann übrigens 800 bis 1000 Jahre alt werden. Daniel Klein von der Universität Münster hat dazu ein interessantes Dokument verfasst.
Zu dem vollständigen Dokument von Daniel Klein, Universität Münster, kommt Ihr über diesen Link…
Wer sich noch ein wenig mehr mit diesem Thema beschäftigen möchte, hier findet Ihr weitere Erläuterungen:
Die Regierung ist die Chefin der „vollziehende Gewalt“ eines Staates. Zur „vollziehenden Gewalt“ gehören z.B. auch die Beamten und Beamtinnen in den Ämtern und die Polizei. Andere Namen für „vollziehende Gewalt“ sind „ausführende Gewalt“ oder Exekutive.
Somit hat jedermann das Recht, bezogen auf die Artikel 20 und 20 a, bei Auffälligkeiten in der Natur, z.B. unerlaubte Baumfällungen zwischen dem 01.März und 30.September, die Polizei zu rufen. Hier liegt der § 39 des Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) zugrunde.
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Zögert bei Auffälligkeiten bitte nicht die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten nehmen jedes Vergehen auf und erstatten „von Amts wegen“ Anzeige.
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(5) Es ist verboten,
1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zuräumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Zögert bei Auffälligkeiten bitte nicht die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten nehmen jedes Vergehen auf und erstatten „von Amts wegen“ Anzeige.
Über diesen Link kommt Ihr zum Artikel 20 GG…
Über diesen Link kommt Ihr zum Paragraph 39 – Bundesnaturschutzgesetz…
Bildquelle: (c)Screenshot Paragraf39 BNat SchG, (c)Screenshot_Bundesamt_fuer_Justiz_2, (c)Screenshot_Bundesamt_fuer_Justiz_1, (c)Wildes Bayern - Privat - Nachsuche, (c)Wildes Bayern - Privat
Es ist gut zu wissen, was die rechtlichen Grundlagen für das Räumen von Gräben sind. Das Verbot dessen trifft bei uns nämlich wohl nicht zu. Ich denke, ich werde daher einen Grabenfräseverleih suchen. https://www.rs-bewaesserungstechnik.de/
Es scheint hier noch viel Informationsbedarf in der Sache zu bestehen. So hat es wohl auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gesehen.