Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein weitreichendes Urteil zum Schutz von Vögeln gefällt, das die Arbeit von Wildes Bayern absolut bestärkt. Auf eine Vorlage aus Estland hin hat er entschieden, dass alle Vogelarten streng geschützt sind, auch wenn sie nicht explizit von der Europäischen Vogelschutzrichtlinie erfasst werden. Das Thema wurde vom Online-Magazin „Riffreporter“ aufgegriffen; der Beitrag ist absolut lesenswert, denn er thematisiert auch Bauvorhaben und Windkraft und die Praxis deutscher Behörden, lästige Umweltvorschriften zu umgehen (siehe Link unten).
Die Umstände, über die am 1. August der EuGH entschied, kommen den Fällen, in denen Wildes Bayern immer wieder aktiv wird, sehr nahe: Es geht um Holzfällarbeiten eines Unternehmens in Estland im Frühjahr, also zur Brut- und Aufzuchtzeit. In Deutschland hat Wildes Bayern in den vergangenen Jahren immer wieder zum Beispiel gegen Holzarbeiten im BaySf-Betrieb Schliersee geklagt, wo beinahe regelmäßig zur Brut- und Aufzuchtzeit in den Lebensräumen von Birkwild Bäume gefällt wurden.
Anders als in Bayern üblich, hat die zuständige estnische Behörde die Arbeiten aus Vogelschutzgründen aber untersagt. Das betroffene Unternehmen hat dagegen geklagt, und der Streit ging in die nächste Instanz. Letztlich hat das Oberste estnische Gericht den EuGH angerufen, um grundsätzlich klären zu lassen, wie streng die Vogelschutzrichtlinie auszulegen ist.
Antwort: Sehr streng! Sobald klar ist, dass zehn Vogelpaare pro Hektar nisten, sind sie zu schützen – unabhängig von ihrem Erhaltungszustand. Der EuGH befand unter anderem, „…, dass Art. 5 Buchst. a, b und d der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen aufgrund wissenschaftlicher Daten und der Beobachtung einzelner Vögel davon ausgegangen werden kann, dass in einem Wald, der vollständig kahl geschlagen werden soll (Kahlschlag) oder in dem nur ein Teil der Bäume geschlagen werden soll (Schirmschlag), etwa zehn Vogelpaare pro Hektar nisten, ohne dass festgestellt wurde, dass auf der Fläche des Holzschlags Vogelarten nisten, deren Erhaltungszustand ungünstig ist, die Durchführung solcher Holzschläge während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln unter die Verbote des Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie und, sofern sich die damit verbundene Störung erheblich auf die Zielsetzung auswirkt, die Bestände der betreffenden Vogelarten auf einem ausreichenden Niveau zu erhalten oder auf ein ausreichendes Niveau zu bringen, unter das in Art. 5 Buchst. d dieser Richtlinie vorgesehene Verbot fällt.“
Das Urteil ist ein deutlicher Rüffel für die deutsche Naturschutzpraxis und stellt unserer Meinung nach gerade Gesetze wie jenes zum beschleunigten Windkraftausbau in Frage.
Das online-Magazin „Riffreporter“ schrieb in seinem Beitrag sehr treffend: „Dass viele Mitarbeiter in regionalen Planungs- und Umweltbehörden offenbar zu verzagt, zu träge oder auch zu schlecht informiert sind, um europäisches Artenschutzrecht in der Praxis anzuwenden, ist traurig genug. Dass aber Landesumweltämter und sogar das Bundesamt für Naturschutz unter dem Druck einer naturvergessenen Politik dieses Recht seit Jahrzehnten systematisch relativieren und aushöhlen, ist ein Skandal. Eine Natur, die solche „Freunde“ hat, braucht keine Feinde mehr.“
Bravo!
Den unbedingt lesenswerten ausführlichen Artikel der Riffreporter zum EuGH-Urteil findet Ihr hier
Das vollständige Urteil des EuGh könnt Ihr hier einsehen
Hier findet Ihr einen Bericht des Umweltforums Osnabrück zu dem Urteil
Bildquelle: G. C./pixabay.de
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