Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat die Genehmigung des Landratsamts München zur Errichtung von Windkraftanlagen im Wasserschutzgebiet des Höhenkirchener Forsts für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte unser Partnerverein VLAB.
Er schreibt in seiner Pressemeldung:
„Die geplanten Windkraftanlagen sollten in einem Gebiet errichtet werden, das nicht nur als Wasserschutzgebiet, sondern auch als Bannwald und Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Diese Region ist besonders empfindlich, da sie die Trinkwasserversorgung für mehrere zehntausende Menschen im südöstlichen Ballungsraum Münchens sichert. Zudem handelt es sich um ein sehr windarmes Gebiet, wodurch der Nutzen der Windkraftanlagen fraglich erscheint und der Betrieb hoch subventioniert werden muss.
Die 2. Vorsitzende des VLAB, Dr. Christina Hauser, betonte in einer Stellungnahme: „Der Schutz unseres Trinkwassers hat mindestens den gleichen Stellenwert wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien, aber die Flächen, die für die Trinkwasserversorgung geeignet sind, sind wesentlich begrenzter als die möglichen Standorte für Windkraftanlagen. Es ist gut, dass der VGH dies mit seinem heutigen Urteil klargestellt hat.“
Wir argumentierten, dass das spezifische Wasserschutzgebiet aufgrund seiner besonderen geologischen und hydrologischen Beschaffenheit äußerst anfällig für Verschmutzungen und andere negative Einflüsse sei, die durch den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen entstehen könnten. Der Senat des BayVGH bemängelte, dass die Ausführungen in der Genehmigung im Widerspruch zu den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes lägen und keine hinreichende Prüfung alternativer Standorte vorgenommen worden sei.“
Das Gericht selbst teilte uns mit: „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage des Vereins für Landschaftspflege, Artenschutz & Biodiversität e.V. (VLAB) weitgehend stattgeben. Allerdings wurde die Genehmigung nicht aufgehoben, sondern deren Rechtswidrigkeit festgestellt; zudem wurde sie zugleich außer Vollzug gesetzt. Hintergrund dafür ist eine Regelung (§ 7 Abs. 5 UmwRG), welche der Genehmigungsbehörde in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit eines sog. ergänzenden Verfahrens einräumt.“
(Foto = Symbolbild)