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Donnerstag, 28. März 2024

28. März 2024, 08:45    Webmaster

Kein Recht auf grenzenloses Mountainbiken im Wald


UPDATE 28.3.2024: Warum Mountainbiken im Wald bald eingeschränkt werden könnte – Beitrag aus dem BR

Radfahren im Wald nach dem geltenden Bayerischen Naturschutzgesetz:
Art. 30 Bayerisches Naturschutzgesetz:
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

 

Ursprüngliche Meldung vom 30. April 2021

Dem grenzenlosen Fahrspaß eines Mountainbikers hat das Oberlandesgericht Oldenburg deutliche Grenzen gesetzt. Der 58-jährige Mann, war abends mit seinem Bike abseits von Wegen und Forststraßen durch den Wald gebrettert. Dafür erhielt er von der Stadt Bad Iburg einen Bußgeldbescheid gegen den er rechtliche Mittel einlegte und durch zwei Instanzen zog. Er war der Ansicht, dass das „freie Betretungsrecht“ ihm erlaube jederzeit querfeldein, über Pirschpfade, Wildwechsel und Wurzeln zu fahren.

 

Nach § 25 des Niedersächsischen Waldgesetzes darf man mit Fahrrädern auch auf sogenannten “tatsächlichen öffentlichen Wegen” fahren. Das sind solche Wege, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, zum Beispiel Wanderwege, nicht aber Trampelpfade oder Pirschsteige. Auch die von “Downhill-Bikern” eigenständig geschaffenen Wege gehörten nicht dazu. Der Grundstückseigentümer ist auch nicht verpflichtet eigene Verbotsschilder aufzustellen.

 

Nach Ansicht de Gerichts ist durch das „wildes Biken“ sowohl die Schädigung des Waldes wie die Störung von wildlebenden Tieren klar erkennbar. So habe der Mann bei seiner illegalen Fahrt während der Brut- und Setzzeit auch eine hochtragende Rehgeiß aufgeschreckt.

 

In Niedersachsen regelt das dortige Waldgesetz die Zulässigkeit der Benutzung von Straßen und Wegen. Sie hängt dort im Wesentlichen von einer Widmung oder Duldung ab. Da der entsprechende, vom Mountainbiker genutzte Weg nicht diese Voraussetzungen erfüllte, lag ein Verbotstatbestand vor.

 

Auf Bayern ist das Urteil nur mit Einschränkungen zu übertragen. Zwar erlaubt die Bayerische Verfassung (Art. 141, Abs. 3 Satz 1 und 2) jedermann den Wald betreten zu dürfen. Jedoch ist der Bürger dabei verpflichtet “mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“

 

Und sowohl im Bayerischen Waldgesetz wie im Bayerischen Naturschutzgesetz wird dieser schonende Umgang konkreter beschrieben:

 

Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG sieht vor: „Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.“ Dem entspricht Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG: „Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.“

 

Dreh- und Angelpunkt ist folglich die Frage, was geeignete Wege in der freien Natur sind. Auf eine Widmung kommt es nicht zwingend an. Straßen, insbesondere Forststraßen, dürfen frei befahren werden. Bei Wegen ist es komplizierter, weil es hier auf die Eignung ankommt. EIn Pirschpfad dürfte aber sicher nicht darunterfallen.

 

Zweifellos unzulässig ist m.E. der „Downhill“ über freies Wiesengelände und Almen (es sei denn, der Eigentümer der befahrenen Fläche erlaubt es ausdrücklich), von Wegen kann hier keine Rede sein. Ob Trampelpfade oder sog. „Trial-Pfade“ die Vorgabe erfüllen, zum Befahren geeignet zu sein, ist wohl eine Frage jedes Einzelfalles. Das OLG Oldenburg musste sich mit dieser mitunter schwierigen Abgrenzung aber nicht befassen, weil dort bereits die Widmung oder das Merkmal des öffentlichen Weges nicht vorlag.

 

Unzulässig sind m.E. daher:

  •  Auf- oder Abfahrt über (Alm-)Wiesen (die Auffahrt ist, seit es E-Bikes gibt, tatsächlich ein Problem); das geht nur mit Zustimmung des Grundeigentümers.
  • Durchfahren des Waldes auf dem Waldbodens (ohne dass man einem mehr oder weniger befestigten Pfad folgt)
  • Befahren eines engen Steiges am Berg

 

Bildquelle: (c)Wildes Bayern




Robert Metzger schrieb:


Hallo Allerseits!
Ich bin kein Biker, ein älterer Mann und seit zigjahren leidenschaftlicher Wanderer.
Ich durchstreife fast täglich Wald und Flur. Klar ärgert mich auch, wenn
alte Wanderwege und Pfade zu Matsch gefahren werden, aber längst nicht
mehr so wie vor Jahren. Inzwischen nutze ich die Trails der Biker gerne
zum Wandern. Thema Waldschäden, da kann ich nur lachen! Schicken Sie
mal kurz hintereinander 5000 Biker eine abgesteckte Strecke durch den Wald,
ich wette mit Ihnen, die schaffen es nicht annähernd so viel Zerstörung anzurichten
wie ein Harvester mit einer einzigen Spur, und die wühlen sich alle paar Meter
durch den Wald. Jeder, aber auch jeder noch so kleine Waldweg wird durch
schweres Gerät zuschanden gefahren. Die Holzlobby sollte dem Borkenkäfer
und dem Klimawandel ein Denkmal setzen – für’s Alibi!
Zum Thema Wild, natürlich sollte in den frühen Morgen- und Abendstunden
oder gar in der Nacht nicht mehr gebikt werden. Tagsüber ist jeder Spaziergänger
auf breiten Forstwegen in der Lage eine tragende Rehgeiß aufzuscheuchen.
Biker die sich tagsüber durch den Wald bewegen zu bestrafen, ist für mich ein schlechter Witz!
Rein rechnerisch würde mal mich interessieren wieviel Quadratkilometer Wald
deutschlandweit durch den Einsatz von Harvestern auf lange Zeit unbrauchbar ist.

Antworten
Michael schrieb:


Da hast du wirklich recht! Ich denke mir das jedes mal, wenn ich mit demMTB meine Spur Anschauung (die man kaum sehen kann) und dann die Zerstörung mit dem großen „ Waldwirtschaft Geräten“! Das ist echt unglaublich und müsste eigentlich bestraft werden!

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Michael Schradin schrieb:


Ich bin Sozialarbeiter in der Jugendhilfe und ein wichtiger Teil meiner Arbeit ist das Fahren mit Jugendlichen im Wald mit Mountainbikes und E-Bikes..Hier habe ich schon oft erleben dürfen, dass Jugendliche mit großen seelischen Problemen durch diese neue körperliche Betätigung regelrecht Heilung erfahren. Wärend sie sonst durch soziale Probleme Gewalttätigkeiten Drogen und viel Medien Konsum auffallen, kommen Sie hier runter und werden auch sozialverträglicher. Ich fürchte dass durch die neuen Androhungen gegen biken im neuen Waldgesetz bald das biken mehr oder weniger stigmatisiert oder gar verboten und in Zukunft unmöglich gemacht werden wird…
Liebe Ampelkoalition: Mit euren immer mehr ausartenden Verboten besonders in Richtung angebliche Ökoschutzdinge werdet ihr es noch mehr schaffen dass immer mehr junge Leute radikale Parteien wählen!
Kommt doch endlich mal zu Verstand und schaut was wirklich wichtig ist in der Welt anstatt jeden Einzelnen zu gängeln und auszugrenzen…im speziellen Fall Biker die vielleicht durch ihr biken sogar in der sonstigen Welt eher gutes und umweltverträgliches machen würden…

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Ludwig Fegg schrieb:


Leider sind es meist die Auswüchse!
Menschen die wenig Gefühl haben und kein Maß kennen sind oft dafür verantwortlich, dass “eben alles reglementiert”werden muss.
Habe es selbst schon mehrfach erlebt, dass, ja ich muss leider sagen “rücksichtslose downhiller” mit Stirnlampen spätabends auf engen Steigen fuhren. Wildtiere werden überrascht und flüchten panisch. Sowohl zeitmäßig als auch örtlich sollten sinnvolle Regelungen gelten. Mountainbiker sollten ihren Freizeitsport an ausgewiesenen Strecken ausführen können.
Aber eben mit Rücksicht!

In Österreich ist Mountainbiken generell auf allen Forst- und Wanderwegen gesetzlich verboten, ausgenommen sind dafür ausdrücklich freigegebene Mountainbike-Strecken. Die Grundlage für dieses Verbot ist das Forstgesetz.

Hoffe, es werden gute Regelungen gefunden, die von allen akzeptiert und eingehalten werden.

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