Der Verein „Wildtierschutz Deutschland“ hat am 27. März Strafanzeige gegen den Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) gestellt. Er sieht die von Ende Oktober bis Ende Januar durchgeführten Drückjagden mit bis zu 140 Jagdscheininhabern aus mehreren Gründen als nicht jagdrechtskonform und tierschutzwidrig an. Konkret kritisiert der Verein:
I. Störung des wiederkäuenden Schalenwildes während der organischen Winterruhe
II. Erlegen von zur Aufzucht von Jungtieren erforderlichen Elterntieren
III. Zerstörung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten
artenreichen und gesunden Wildbestandes
IV. Bejagung von Rotwild ohne rechtsgültigen Abschussplan
Hirsche und Rehe in ihrer winterlichen „Ruhephase“ – insbesondere ab Mitte Dezember – mit einem Großgebot an Schützen, Treibern und Hunden zu bejagen, sieht der Verein als mit den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit nicht vereinbar: „Das Wild hat in dieser körperlichen Verfassung kaum Chancen der Jagd zu entkommen und erleidet unnötige Qualen.“ Typische Fehlerquellen von hoher Tierschutzrelevanz finden sich zudem in der zu liberalen Freigabe von Alttieren (Hirschkühen) – sprich der Erlaubnis der Jagdleitung, diese Tiere zu erlegen – insbesondere beim Einsatz hochläufiger, sichtlauter oder stumm jagender Hunde oder Meuten. Das Risiko, ein vom Muttertier abhängiges Kalb zurückzulassen, ist immanent.
Die hohe Anzahl erlegter Alttiere und genauso vieler oder gar weniger Kälber in den Forstbetrieben des Erzgebirges sind weder biologisch noch jagdpraktisch anders zu erklären, als dass hier zur Aufzucht von Jungtieren erforderliche Elterntiere erlegt wurden.
Auch kritisiert der Verein: „Die arteigenen, natürlichen Sozialstrukturen hinsichtlich Geschlechterverhältnis und Altersstruktur zumindest in Bezug auf männliches Rotwild sind in den Forstbezirken des Erzgebirges aufgrund der Bejagungsstrategie des SBS nicht mehr vorhanden. … Die Teilpopulationen sind rückläufig und strukturell destabilisiert. … Entsprechend verstößt der Staatsbetrieb Sachsenforst auch der im Bundesjagdgesetz geforderten Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.“