Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vergangenen Woche mit zwei Entscheidungen das Klagerecht der Umweltverbände in Bayern nochmals deutlich betont und gestärkt. Auch bei unserer Klage gegen die oberbayerische Verordnung zur Schonzeitaufhebung hatte dieses Gericht festgestellt, dass anerkannte Umweltverbände ganz klar klagebefugt sind und auch Verordnungen, nicht nur Behördenbescheide, gerichtlich überprüfen lassen können. Die aktuellen Entscheidung sind für uns eine weitere Bestätigung, dass es sich lohnt, gerichtlich gegen Missstände vorzugehen, und das auch mal durch mehrere Instanzen.
Laut der ersten aktuellen Entscheidung dürfen zum Beispiel Klagen gegen Bauprojekte nicht mit dem Argument “kaltgestellt” werden, dass der Bau inzwischen fertiggestellt wurde und bereits in Betrieb genommen ist. Die Klage muss trotzdem behandelt werden. Denn erweist sich die Klage als begründet, dann können im Nachhinein immer noch Verbesserungen für den Umwelt- und Naturschutz erreicht werden. Dieses Urteil wurde anlässlich einer Klage des Bund Naturschutz in Bayern (BN) gegen den Bau einer Therme in Lindau gefällt – hier muss jetzt der Bebauungsplan überprüft und weitere Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden, so der BN.
Der Geschäftsführer des BN, Peter Rottner, zeigte sich laut einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung zuversichtlich, dass mit der Entscheidung “die häufige Praxis in Bayern eingedämmt werden kann, mit Motorsägen und Baggern vorschnell Fakten zu schaffen, statt abzuwarten, bis die Gerichte über den jeweiligen Streit entschieden haben”.
Bildquelle: (c)pixabay - Reinhard Thrainer
Super, dass die Umweltrecht gestärkt werden! Beziehungsweise die Rechte der Umweltverbände. Wie kam es denn dazu? https://www.klasnic.com/de/graz-umgebung/umweltrecht/
Diese Fortschritte erzielt man als Umweltverband nur, wenn man gegen Pläne und Bescheide von Behörden gerichtlich überprüfen lässt. Übrigens haben auch wir in Bayern derartige Klagen geführt und gewonnen. In Österreich liegt eine Klage von uns inzwischen beim Verfassungsgerichtshof.