Wie man in Bayern und den Nachbarländern mit Wildtieren umgeht, ist ein Schwerpunkt der Arbeit von Wildes Bayern. Dazu zählt natürlich auch die Überprüfung jagdlicher Eingriffe. Eigentlich sollte die Abschussplanung einer fairen und fachlichen Abstimmung zwischen verschiedenen Interessengruppen (Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigter) unterliegen. Die Kontrolle darüber liegt in den Händen der Unteren Jagdbehörde, die sich dafür mit anderen Fachbehörden, wie der Naturschutzbehörde, oder Gremien, wie dem Jagdbeirat, abstimmt. Weil hier aber in den vergangenen Jahren ein immer stärkeres Übergewicht der wirtschaftlichen Interessen von Land- und Forstwirtschaft spürbar wurde, legt Wildes Bayern großen Wert auf die Überprüfung derartiger Entscheidungen.
Bisher war eine Klagebefugnis für Externe im Abschussplanverfahren nicht vorgesehen, es gab sie nur für die unmittelbar Betroffenen. Wenn diese allerdings nur einseitig auf ihre eigenen, meist monetären Interessen schauen, sind Wild und Natur schutzlos. Es fehlte ein Korrektiv von Naturschutzseite. Mit Bezug auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmweltRG) hat Wildes Bayern 2021 erstmals Klage gegen einen Abschussplan erhoben – und hatte zwar nicht in der Sache Erfolg, bekam jedoch die Klagebefugnis vom Gericht zugesprochen. Weitere Entscheidungen folgten, die alle festhielten, dass Wildtiere als Umweltbestandteile und somit Abschusspläne als Pläne und Vorhaben im Sinne des UmweltRG anzusehen sind.
In einem Artikel für den Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) hat Vereinsvorsitzende Dr. Christine Miller diese juristische Errungenschaft von Wildes Bayern und ihre weiteren Folgen zusammengefasst.
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