In einigen Gazetten wird gerade von einem Rechtsstreit zwischen dem Nationalparkleiter von Berchtesgaden und Wildes Bayern berichtet. Bevor nicht ein rechtskräftiges Urteil vorliegt halten wir uns dazu mit Äußerungen zurück.
Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob man die Gams, die im Nationalpark zwischen dem 16. Dezember und dem 31. Juli geschossen werden (und das sind nicht wenige) als “Schonzeitabschüsse” bezeichnen darf. Und ob ein Behördenleiter automatisch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, wenn man das Handeln seiner Behörde kritisiert.
Zur Information stellen wir aber doch unsere Antworten zu den Fragen des SZ-Journalisten vor:
Auf die Frage von Herrn Sebald, ob es ein Urteil des Landgerichts Traunstein haben wir geantwortet:
“Das von Ihnen zitierte Urteil des Landgerichts Traunstein ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und zudem noch nicht rechtskräftig.“
Unser Kommentar dazu lautete:
„Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Kritik an der Behörde gleichzusetzen ist mit der unmittelbaren Kritik an einen Behördenleiter und dessen Handeln. Während sich der Behördenleiter jedoch auf sein allgemeines Persönlichkeit berufen kann, steht diese Grundrechtsposition – aus gutem Grund – einer Behörde gerade nicht zur Verfügung. Die Behörde muss Kritik hinnehmen, solange sie nicht beleidigend ist. Anderenfalls wäre jegliche Kritik an öffentlichen Institutionen in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Das Gericht setzt sich damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das hätte übrigens auch unmittelbare Auswirkung auf Presseveröffentlichungen und damit auf Ihre Arbeit als Journalist: Damit wäre jede Behördenkritik angreifbar, selbst wenn der Leiter der Behörde – wie hier – nicht einmal am Rande erwähnt ist.
In unserem Beitrag haben wir die „Schonzeitabschüsse“ im Nationalpark kritisiert. Dieser Begriff wird in der bayerischen Jägerprüfung, im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in Entscheidungen des Bayerischen VGH verwendet, um die Erlegung von Gamswild (und anderen Wildarten) in Gebieten, in denen die gesetzliche Schonzeit durch einen Rechtsakt aufgehoben wurde, zu beschreiben. Diesem allgemeinen Sprachgebrauch sind auch wir in unserem Blogbeitrag gefolgt.”
Auf die Frage, ob wir das Urteil so akzeptieren werden:
“Wir sind sicher, dass das OLG München die Frage der Aktivlegitimation – also, ob der Leiter des Nationalparks im eigenen Namen klagen darf, obwohl er an keiner Stelle erwähnt ist – deutlich differenzierter beurteilt als das Landgericht Traunstein. Sie erinnern sich: Das OLG München hat auch die zunächst abschlägige Entscheidung des Landgerichts München II zur Unterlassung wahrheitswidriger Aussagen durch den ÖJV im vergangenen Herbst zu Gunsten des „Wildes Bayern e.V.“ korrigiert.“
Daraus hat die Süddeutsche Zeitung folgenden Beitrag gemacht.
Über diesen Link geht´s zum Beitrag in der SZ.de…