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Donnerstag, 07. Januar 2021

07. Januar 2021, 06:31    Webmaster

Klargestellt: Kein Recht auf grenzenloses Biken im Wald


Berge und Wälder stehen immer mehr im Fokus der Naherholung. Neben Bergsteigern und Wanderern hat auch die Zahl der Mountainbiker stetig zugenommen. Dabei sind vor allem die sogenannten “Downhiller” in der Kritik, die in Ermangelung offizieller Bike-Parks Waldwege und Singletrails (das sind schmale Wanderpfade und Steige) für rasante Abfahrten nutzen. Nun hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einer Veröffentlichung “Vollzug zur Erholung in der freien Natur“ die Rechte von Erholungsuchenden in der Natur klargestellt.

Grundsätzliches Betretungsrecht für Fußgänger, Reiter und Radfahrer, aber …

Die Bekanntmachung hebt hervor “Das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur ist durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) zu einem jedermann zustehenden subjektiven Recht im Range eines Grundrechts erhoben worden“. Sie spricht aber auch eine klare Trennung zwischen Fußgängern und Radler, bzw. Reitern aus. So wird in der Verkündung betont, dass “Fußgänger, zu jeder Jahreszeit in allen Teilen berechtigt sind in der freien Natur unentgeltlich zu wandern, zu gehen oder zu laufen. Das Betretungsrecht ist nicht beschränkt auf Wege und umfasst auch die Befugnis, sich auf diesen Flächen zum Zwecke der Erholung aufzuhalten, dort zu rasten und zu verweilen, sofern nicht Einschränkungen nach Art. 30 bis 32 BayNatSchG vorliegen“.

Anders schaut es hingegen für Reiter und Radfahrer aus. Hier sagt die Verkündung ganz klar: “Die Reiter und Radfahrer haben bei der Ausübung des Grundrechts pfleglich mit der Natur und Landschaft umzugehen (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV).” Und in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG “beschränkt sich das Betretungsrecht auf das Reiten und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft auf Wege, die sich dafür eignen“.

Geeignete Wege zur Naherholung

Wie aber definiert man nun einen Weg als “geeignet”? Grundsätzlich heißt es in der Verkündung “Bei der Vielfalt der Erholungsräume in Bayern lassen sich keine generellen und überall zutreffenden Regelungen für die Eignung von Wegen aufstellen.” Hingegen “ist die Wegeeignung nach der Beschaffenheit der Wegefläche, wie sie durchschnittlich oder überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder anderer, nach klimatischen oder sonstigen sachbezogenen Gesichtspunkten abgegrenzten Zeiträumen besteht sind zu beurteilen und nach der Beschaffenheit des Untergrunds sowie des bauliche Zustands“.

Das Ministerium weist insbesondere auf folgende Vorgaben hin:

  • Besteht die Gefahr, dass durch das Befahren des Wegs die Bodenoberfläche gelockert und damit das Risiko von Bodenabtrag und Bodenerosion auf dem Weg gesteigert wird, ist der Weg regelmäßig für das Befahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ohne Motorkraft ungeeignet
  • Das Befahren darf nicht zur Zerstörung der Wegeoberfläche führen. 15Breite, Steigung, Kurven und Übersichtlichkeit sind, auch im Zusammenhang mit der Frequentierung des Weges durch andere Naturnutzer, zu beachten
  • Den Fußgängern gebührt der Vorrang. Ein Weg ist nur dann geeignet, wenn eine sichere Nutzung (durch Befahren oder Reiten) ohne Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern möglich ist“.

Im alpinen Gelände kann das Betreten und Befahren von ungeeigneten Wegen zu Erosionsschäden führen, Almflächen beeinträchtigen und Weidetiere gefährden. Aus Gründen der Gemeinverträglichkeit ermöglicht die Verfügung insbesondere im alpinen Gelände nun auch eine Nutzungsbeschränkung auf bestimmte Uhrzeiten. Nachts ist jedes Freizeitvergnügen Gift für die Natur!

Im Falle eines Falles – Klärung der Haftungsfrage

Grundsätzlich erfolgt das Betreten oder Befahren stets auf eigene Gefahr, es gibt aber typische und atypische Gefahren in der Natur.

So besteht “keine Haftung für typische, sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Walds ergebende Gefahren, wie Trockenzweige in Baumkronen, herabhängende Äste nach Schneebruch oder Sturm, Unebenheiten auf Wegen durch Wurzeln, kleinere Schlaglöcher und Steine“. Anders verhält es sich mit atypischen Gefahren, wie zum künstlich angelegt Mountainbikerampen o.ä. “Atypische Gefahren, für die grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht besteht, sind dagegen solche, die (vom Besitzer) künstlich geschaffen oder geduldet werden und die der Besucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und mit welchen er nicht rechnen muss.” Nicht nur muss daher der Grundbesitzer derartige Bauwerke entfernen, auch wenn sie von anderen in seinem Wald errichtet wurden. Wer solche entsprechend ausgestatteten Mountainbike Trails auf seinem Grund anbieten will, muss diese auch engmaschig kontrollieren, denn die Haftung bleibt wohl bei jedem Unfall erstmal bei ihm.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen nicht nur Geldbußen. Jetzt dürfen auch Mountainbikes mit denen “außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde”  eingezogen werden. Angesichts des Preises dieser Sportartikel, kann das eine wesentlich empfindlichere Strafe darstellen.

Wir hoffen, dass diese Klarstellungen der Rechtslage zu einer Entlastung der Natur und langfristig zu einer Reduzierung der Störungen für Wildtiere führt.

Zur vollständigen Verfügung der Bayerischen Staatsregierung kommt Ihr über diesen Link…

Bildquelle: (c)Wildes Bayern - privat




Stefan schrieb:


Sehr geehrte Damen und Herren,

an der rechtlichen Grundlage in Bayern hat sich mit der Veröffenltichung der neuen Volzugshinweise nichts geändert.
Ihre Darstellung ist extrem Verkürzt und Einseitig. Die Juristische einschätzung entspricht nicht der Rechtssprechung und schürt bei Waldbesitzern die Angst vor Mountainbikern.

Sollten Sie den Sachverhalt sachlich Diskutiren wollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Beste Grüße
Stefan Krause

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