Die Welle von Schonzeitverkürzungen für das Rehwild rollt weiter: Nach den – erfolgreich bekämpften – Vorstößen in Altötting, Pfaffenhofen und Regensburg hat auch der Landkreis München die Schonzeit für Rehböcke und Schmalrehe in einer kompletten Hegegemeinschaft ab 19. April aufgehoben. Wir haben gegen die entsprechende Allgemeinverfügung sofort Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Die Klage hat erst einmal aufschiebende Wirkung.
Der Antrag für die Aufhebung kam in diesem Fall von Vertretern von Waldbesitzervereinigungen und des Bayerischen Bauernverbands sowie einem Jagdvorstand. Sie bezogen sich auf die Ergebnisse des Vegetationsgutachtens 2021 und befürworteten eine Schonzeitverkürzung pauschal in allen „roten“ Hegegemeinschaften und Revieren des Landkreises, also dort, wo zu hoher Verbiss festgestellt worden war. Das hat mit der gesetzlichen Vorgabe freilich nichts zu tun, wie selbst das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, das das Gutachten erstellt hat, erkannt hat. Es hat die Antragsteller eingebremst und die Schonzeitverkürzung nur für die Hegegemeinschaft Süd 1 und ein Forstrevier unterstützt.
Das Landratsamt München hat in der Allgemeinverfügung für die besagte Hegegemeinschaft sodann auf mehreren Seiten für die Schonzeitverkürzung argumentiert – und dabei doch das Wesentliche links liegen gelassen: Nämlich die gesetzliche Vorgabe, wonach übermäßige Wildschäden vorliegen oder drohen müssen. Das sind nur solche Schäden, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen und durch zumutbare Schutzmaßnahmen nicht verhindert werden können. Diese Voraussetzungen sind von der Unteren Jagdbehörde im Einzelfall zu prüfen. Das hat sich das Landratsamt nach unserer Ansicht zu leicht gemacht: Trotz der Gegenstimme des Kreisjagdberaters im Jagdbeirat konstatierte das Landratsamt ein „eindeutiges“ Votum zugunsten der eigenen Entscheidung und hakte damit sein „pflichtgemäßes Ermessen“, also die Pflicht, alle Umstände zu ermitteln und gegeneinander gerecht abzuwägen, einfach ab. Dass der Kreisjagdberater sich genau mit Bezug auf das Kriterium der übermäßigen Wildschäden gegen den verfrühten Abschuss aussprach, wurde als „Verkennung der wildbiologischen Situation und der Rechtslage“ abgetan.
„Die Allgemeinverfügung ist hanebüchen und zeugt von einer unglaublichen Arroganz der Behörde“, so Dr. Christine Miller, Vorsitzende des Vereins Wildes Bayern. „Das Landratsamt versteigt sich sogar zu der absurden Aussage, dass eine Schonzeitverkürzung unter gewissen Gesichtspunkten tierschutzgerecht sei, ganz egal, was der Gesetzgeber vorschreibe.“
Bildquelle: (c)Dieter Streitmaier
in oben genanntem Bezirk wurde gestern spontan die zu erfüllende Abschusszahl um 25 % erhöht und das zu einer Zeit, wo die Zahlen beinahe als erfüllt zu sehen sind. Ist das rechtens? Viele Grüße
Vielen Dank für den Hinweis. Wir werden uns gleich darum kümmern.