In Vorarlberg, nicht gerade für seine Wildfreundlichkeit bekannt, weht der Wind seit dem Erlass der neuen Jagdverordnung offenbar aus einer neuen Richtung. Das Landesverwaltungsgericht hat einer Beschwerde stattgegeben, die sich gegen einen Bescheid zur Auflösung einer Rotwildfütterung wandte. Argument: Das Tierwohl. Darüber berichtet die „Vorarlberger Jagd“
Konkret handelt es sich um eine Fütterung in einer Eigenjagd, zu der im Winter mindestens 35 Stück (Dunkelziffer ca. +25%) ziehen. Wegen „waldgefährdender Wildschäden“ im Umfeld (auch Schutzwald) hat die Bezirkshauptmannschaft die Auflösung der Fütterung zum Frühjahr 2026 angeordnet. Dagegen legte der Eigentümer Beschwerde ein, mit dem Argument, die Auflösung der Fütterung würde die Schäden vergrößern, und außerdem entstehe unwiederbringlich Tierleid.
Das Gericht folgte dieser Argumentation vollauf und befand, dass eine datumsmäßige Festsetzung der Auflassung der Fütterung nicht möglich sei. Vorher sei eine deutliche, kontrollierte und dokumentierte Reduktion des Bestandes auf maximal 15 Stück unabdingbar. Damit ist es erstmals der Vorgabe zum Schutz des Tierwohls gefolgt, wie sie in §34 Abs. 1 der neuen Jagdverordnung formuliert ist. („(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.“)
Ganz in trockenen Tüchern ist das Urteil allerdings noch nicht: Die Bezirkshauptmannschaft hat eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien eingebracht, weil sie der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Den Bericht findet Ihr auf S. 10ff. der Vorarlberger Jagd, herunterzuladen unter diesem Link