Diverse Male haben wir an dieser Stelle schon darüber geschrieben, dass die Aufhebung der Schonzeit bei Wild kein Pappenstiel ist. Eine Behörde, die zu dieser außerordentlichen Maßnahme greift, muss sich umfassend kundig gemacht haben, muss sie gut begründen und zudem noch eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde einholen. Das haben bayerische Verwaltungsgerichte ausführlich dargelegt, nachdem Wildes Bayern in diesem Jahr schon vier Mal (erfolgreich) geklagt hatte. Leider ist dennoch das Gegenteil immer noch gang und gäbe.
So hatte das Landratsamt Oberallgäu in diesem Jahr die Schonzeit für Gamswild im Staatsjagdrevier Balderschwang-Gunzesried aufgehoben. 27 Gämsen stehen dort auf dem Abschussplan des Betriebs Sonthofen der Bayerischen Staatsforsten. Für manche dieser Abschüsse hätten die angestellten Förster und Jäger sich ein ganzes Jahr Zeit lassen können. Denn Gamsböcke und -jährlinge sollten laut Bescheid das ganze Jahr über jagdbar sein, Geißen vom 1. August bis 31. Januar (6 Monate) und Kitze vom 1. August bis 31. März (8 Monate).
Die reguläre gesetzliche Jagdzeit des Gamswildes dauert nur 4,5 Monate, sie beginnt am 1. August und endet am 15. Dezember. Im Fall des Staatsjagdreviers Balderschwang-Gunzesried erläuterte das Landratsamt Oberallgäu im Bescheid nicht, aufgrund welcher konkreten Ausnahmesituation die Schonzeit hier aufgehoben wurde. Dem Revier war im Zuge einer revierweisen Aussage der Forstverwaltung eine „günstige“ Verbissbelastung attestiert worden. Die Untere Jagdbehörde hatte auch nicht, wie vorgeschrieben, die Naturschutzbehörde beteiligt.
Wildes Bayern hat deshalb gegen den Bescheid geklagt und Eilrechtsschutz beantragt. Wenige Tage vor der avisierten Eilentscheidung haben wir nun die Mitteilung bekommen, dass die Behörde den Bescheid aufgehoben hat. Wir begrüßen diesen Schritt und behalten weiterhin ein wachsames Auge auf Behördenentscheide zum Nachteil der Wildtiere.
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Bildquelle: PM Wildes Bayern (c)Hubert Billiani