Immer wieder erlebt man den Schockmoment, dass man an einem gewohnten Platz vorbeifährt – und plötzlich fehlt da die große Kiefer oder die uralte Eiche, die immer dort stand. Statt Schatten und Vogelgezwitscher ragt plötzlich ein kahler Stumpf oder gleich die gähnende Leere in den Himmel. Dann heißt es oft: Tja, der Besitzer durfte ihn fällen, denn hier in der Gemeinde gibt es ja keine Baumschutzverordnung.
Aber das stimmt so nicht unbedingt: Ein Beitrag in der Zeitschrift ANLiegen Natur weist darauf hin, dass das Bäumefällen allein schon aus Naturschutzgründen verboten sein könnte. Diese Information sollte allen Kommunen, Baumpflegern und Landschaftsgärtnern nochmal dringend zur Kenntnis gelangen.
„Ein Baumeigentümer darf auch bei fehlender förmlicher Baumschutzregelung (Baumschutzsatzung oder -verordnung), nicht in jedem Fall frei über seine Bäume verfügen“, schreibt der Autor Rainer Hilsberg. Die Fällung von Bäumen könne, vorrangig im Außenbereich, vielmehr einen Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen. „Alte Bäume können geschützte Lebensstätten im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sein“, erläutert der Autor. „Dann fehlt es an einem vernünftigen Grund für deren Beseitigung, wenn damit in erster Linie die Landwirtschaft behindernde Landschaftselemente beseitigt werden sollen.“ Im Einzelfall, so Hilsberg, könne die Durchführung einer Maßnahme an den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG scheitern. Baumeigentümer wie ausführende Firmen müssen die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich beachten.
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier
Bildquelle: privat
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