Am 9. Oktober 2024 haben der DJV und die Deutsche Wildtierrettung mitgeteilt, dass das Bundesverkehrsministerium eine unbefristete Ausnahmeregelung zum weiteren Einsatz von älteren Drohnen für die Kitzrettung beschlossen hat. Damit können die vor dem Inkrafttreten der EU-Drohnenregelungen am 1. Januar 2024 beschafften Drohnen für einen breiten Einsatzbereich dauerhaft genutzt werden.
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Künftig ist die Kitzrettung auch in der unmittelbaren Nähe von Wohnbebauung möglich. Das Bundesverkehrsministerium hat die entsprechende Ausnahmeregelung jetzt dauerhaft verlängert.
Nach EU-Vorgaben müssen eigentlich alle mit Kameras ausgestatten Drohnen einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Diese Vorschrift hatte das Ministerium zum Zweck der Kitzrettung schon vorübergehend aufgeweicht.
Jetzt wird per Allgemeinverfügung des Bundesverkehrsministeriums ein so genanntes geografisches Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet. In diesen Gebieten gilt jetzt nur noch ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Pilot um so näher an die Bebauung heranfliegen darf, je weiter er die Drohne absenkt. Im Bestfall kann der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert werden, wenn entsprechend tief geflogen wird. So können auch siedlungsnahe Wiesen abgesucht werden.
Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. Das Ministerium erwähnt explizit auch Drohnen, die zum Beispiel zum Auffinden von Wild nach einem Verkehrsunfall eingesetzt werden.
Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 20. November 2024.
Die Veröffentlichung des Bundesministeriums mit Link zur Allgemeinverfügung findet Ihr hier
Für die Praktiker: Den Bericht des Bundesverbands der Copterpiloten zum Thema findet Ihr hier