Immer wieder flackert in den Whatsapp-Gruppen zur Rehkitzrettung die Frage auf, ob der zuständige Jagdpächter bei einer Kitzrettungsmaßnahme informiert oder gar dabei sein muss oder nicht. Draußen in den Revieren müssen sich die Wildtierretter sogar mit der Behauptung auseinandersetzen, sie könnten sich der Wilderei schuldig machen. Wäre das korrekt und die Kitzrettung alleinige Sache der Jagd, dann säßen viele Jäger ganz schön in der Klemme, denn wer von ihnen hat tatsächlich die Zeit, in der Erntesaison kurzfristig Tag für Tag um vier Uhr mit der Drohne auf der Wiese zu stehen und gleichzeitig die entdeckten Kitze zu sichern?
Schon nach der geltenden Rechtslage ist Kitzrettung nicht allein Jagdsache, aber wir sind besonders froh, dass das neue Jagdgesetz hier vorraussichtlich noch mehr Klarheit schaffen wird. Im Vorspann zum aktuellen Entwurf heißt es: „Das Überfliegen von Flächen mit Drohnen zur Rettung von Wildtieren wird ausdrücklich nicht als Jagdausübung gewertet.“ Solange es durch den Bewirtschafter oder einen vom ihm Beauftragten erfolgt, fällt es nicht unter Aufsuchen und Nachstellen im Sinne von § 1 Abs. 4 BJagdG und stellt keine Verletzung des Jagdausübungsrechts oder gar Jagdwilderei dar. Vorgesehen ist aber, dass der Bewirtschafter den Jagdpächter über den geplanten Überflug vorab informiert oder, falls er ihn nicht erreicht, baldmöglichst danach.
Vor allem das Fangen und kurzzeitige Entfernen von Wild, dem durch die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen eine Verletzung droht, ist auch durch andere Personen als den Revierinhaber zulässig, so das Sichern von Rehkitzen mit Wäschekörben oder das Heraustragen aus der Wiese bei der Mahd. Auch hierüber muss der Jagdausübungsberechtigte allerdings zeitnah informiert werden.
Zur Nottötung sieht der derzeitige Gesetzentwurf vor: „Mit Blick auf den Tierschutz ist es erforderlich schwerverletztes Wild in solchen Fällen schnellstmöglich zu erlösen. Die Nottötung wird daher in solchen Fällen nicht nur dem Revierinhaber gestattet, sondern es darf – wenn der Revierinhaber nicht erreicht oder ermittelt werden kann – auch ein Jagdscheininhaber oder – sofern ein solcher nicht verfügbar ist – hilfsweise der Bewirtschafter bzw. ein von diesem Beauftragter das Tier erlegen, wenn sie die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Tötung von Tieren haben (vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG).“
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