Wie uns das Landesverwaltungsgericht Kärnten inzwischen mitteilte, ist nun auch der Bescheid für das Gebiet Sonnberg in Stall im Mölltal aufgehoben – damit sind alle Kärntner Freihaltungen von Gams gestoppt!
Meldung vom 21. März 2025
„Die Bescheide der Kärntner Landesregierung über den Abschuss von Gamswild in so genannten Freihaltungen sind ebenso rechtswidrig wie jene in Vorarlberg, Oberösterreich und Tirol“, kommentierte die Erste Vorsitzende von Wildes Bayern, Dr. Christine Miller. Deshalb hat Wildes Bayern Beschwerden eingereicht – und das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat alle sechs betreffenden Bescheide „kassiert“, also aufgehoben und an die Behörde zurückverwiesen.
Kärnten ist jetzt das vierte österreichische Bundesland, in dem Wildes Bayern auf diese Weise gegen eine Jagd -und Forstpolitik vorgeht, die die internationalen Naturschutzgesetze missachtet. Denn die Gams steht als Art von gemeinschaftlicher Bedeutung in Anhang V der so genannten FFH-Richtlinie und hat somit einen Schutzstatus. Sie darf zwar bejagt werden, aber nur, wenn zuvor ermittelt wurde, dass sich die Population in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, und sichergestellt ist, dass sich dieser Zustand durch die Bejagung auch nicht verschlechtert.
Das hat die Kärntner Landesregierung aber in keinem der sechs Fälle überprüft, in denen sie in der Nationalparkgemeinde Mörtschach sowie in Lassach, Obervellach, Bruggen (Greifenburg) und Großkirchheim Flächen von insgesamt über 1.500 Hektar zu Freihaltungen erklärte. Auch die Auswirkungen der Zwangsmaßnahmen auf das Gamswild blieben unbeachtet. Dabei bedeutet eine Freihaltung laut Kärntner Jagdgesetz, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, das sich in der Freihaltezone einstellt, unverzüglich zu erlegen ist. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere, und in Abweichung vom Abschussplan durchgeführt werden.
Obwohl man meinen müsste, dass die Jägerschaft hinter ihrem Wild steht, führte das Vorgehen von Wildes Bayern in Kärnten zu etwas größeren Diskussionen, da die Jagdgesetze hier besonders stark auf den Willen der Grundbesitzer zugeschnitten sind und die Jägerschaft diesen Weg auch gerne mitzugehen scheint. Das Wild wird kaum noch berücksichtigt.
Nach dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts sieht sich die Landesregierung aber jetzt mit der Aufgabe konfrontiert, festzustellen, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand der Gamswildbestände vorliegt, welche Auswirkungen die Freihaltung auf die noch verbleibenden Gamswildbestände hat, und ob, bzw. in welchem Ausmaß das Gamswild überhaupt für die in der Begründung angeführten Verbissschäden verantwortlich ist.
„Wir gehen davon aus, dass wir, nachdem wir erst Klage einreichen mussten, von der Landesregierung letztlich sämtliche Freihaltungsbescheide erhalten haben“, so Dr. Christine Miller. „Sollte das nicht der Fall sein, gilt das Recht aber trotzdem: Alle Freihaltungen von Gamswild in Kärnten sind aufgehoben.“
Bildquelle: Monika Baudrexl5
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