Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es leider nie: Auch wenn Landwirte und Jäger vor der Mahd Vergrämungs- und Suchmethoden anwenden, kann es ganz vereinzelt vorkommen, dass doch ein Wildtier zermäht wird. Was ist dann zu tun?
Der Bauernverband hat beim Ministerium angefragt, wie ein rechtssicherer Umgang mit Nottötungen von angemähten Rehkitzen aussehen muss. Die Oberste Jagdbehörde hält in ihrer Antwort fest, dass ein vernünftiger Grund für eine Nottötung nur vorliegt, „wenn das Weiterleben eines Tieres nur unter nicht behebbaren erheblichen Leiden, Schmerzen oder Schäden möglich ist“.
Prinzipiell ist zur Tötung immer der Jagdausübungsberechtigte zu holen. Sollte er nicht erreichbar oder verhindert sein, muss er schnellstmöglich informiert und seine Einwilligung für die Nottötung eingeholt werden, auch, um den Verdacht der Jagdwilderei auszuschließen. Das Ministerium rät dazu, den Jagdausübungsberechtigten bereits vorab über eine Mahd zu informieren und möglichst vor Ort dazu zu holen. Ist er verhindert, muss der Landwirt bei einem Wildunfall mit dem Mähwerk selbst tätig werden, wobei das Ministerium davon ausgeht, dass Landwirte “ die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Nottötung von Nutztieren besitzen“ und insofern auch „von einer Sachkunde für die Nottötung von Wildtieren ausgegangen werden“ kann.
Für das konkrete Vorgehen rät die Jagdbehörde, einen gezielten, kräftig ausgeführten Kopfschlag mit einem ausreichend harten und schweren Gegenstand auszuführen. „Anschließend muss das Tier zur sicheren Tötung so rasch wie möglich mittels Durchtrennung beider Halsschlagadern entblutet werden.“
Das vollständige Schreiben der OJB mit den Rechtshinweisen findet Ihr hier
Bildquelle: Symbolbild: Wildes Bayern privat, Wildes Bayern privat
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