Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Eilverfahren am 24. Juni die Schonzeitaufhebung für Gamswild in einem Revier des Forstbetriebs Oberammergau des Unternehmens Bayerische Staatsforsten (BaySf) ausgesetzt.
„Damit darf jetzt im ganzen Landkreis Garmisch-Partenkirchen außerhalb der Jagdzeiten kein Schuss mehr auf eine Gams fallen, bis über eine Klage von Wildes Bayern gegen den Bescheid des Landratsamtes in der Hauptsache entschieden ist „, freut sich Wildes Bayern-Vorsitzende Dr. Christine Miller.
Der VGH hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München revidiert, das die Klage von Wildes Bayern gegen die Schonzeitaufhebung für Reh, Rotwild und Gams für drei Jahre auf einer Fläche der Bayerischen Staatsforsten im Riffelwald abgewiesen hatte.
„Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat sich nach Ansicht der Juristen des VGH offenbar einseitig auf die Argumente des Forstes gestützt, also des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Betriebs der BaySf“, schildert Dr. Miller. „Was der Wildökologe des Landratsamts oder die Untere Naturschutzbehörde dazu sagten, ist hingegen komplett unter den Tisch gefallen.“
Die Störungen von besonders geschützten Arten, wie dem Birkhuhn, durch die Jagd hätten laut Naturschutzbehörde im Bescheid mit Auflagen berücksichtig werden müssen, was nicht geschah. Solchen speziellen Anforderungen werde nicht Genüge getan, indem pauschal auf die freiwillige Selbstverpflichtung der BaySf zum Naturschutz oder ihre gesetzliche Pflicht zur vorbildlichen Jagdausübung verwiesen wird, machten die Richter deutlich. Der VGH schreibt zudem, dass ein „bloßer Verweis auf eine erforderliche Waldverjüngung“ oder pauschal den Klimawandel nicht ausreicht, um den Sonderfall einer Schonzeitaufhebung zu rechtfertigen.
Für Wildes Bayern ist die Entscheidung eine große Genugtuung. Sie zeigt erneut, dass sich unser Widerstand lohnt! Man schaue sich allein die Bilanz an: Die Zahl der Schonzeitaufhebungen in Oberbayern ist durch den massiven juristischen Gegenwind von Wildes Bayern von über 90 im Jahr 2024 auf nur noch elf Anträge im Jahr 2025 zusammengeschmolzen. Davon waren zwei räumlich so beschränkt und konkret, dass eine Klage nicht notwendig war. Acht weitere haben wir beklagt. Vier davon wurden in der Zwischenzeit von den Behörden zurückgenommen, und einer (der hier beschriebene Fall) wurde nun im Eilverfahren vom VGH behandelt und vorerst aufgehoben.
„Wir werden uns jetzt ähnlichen Fällen im Bezirk Schwaben zuwenden und möchte klären, ob die Jagd- und Naturschutzgesetze auch im Landkreis Oberallgäu Geltung haben“, kündigt Dr. Christine Miller an.
Bildquelle: Monika Baudrexl
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