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Mittwoch, 24. Juni 2026

Scrollicon
Ein Rothirsch mit minimalem Geweih steht vor einer grünen Waldkulisse
24. Juni 2026, 12:41    office@wildes-bayern.de

Rote Karte für ausgedehnte Rotwildjagdzeiten


Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit einem Urteil vom 2. Juni der Schonzeitaufhebung und Nachtjagd auf Rotwild in drei Staatsjagdrevieren im Landkreis Kronach klar die Rote Karte gezeigt. Damit ist es einer Klage von Wildes Bayern gefolgt, das sich gerichtlich gegen die Jagd auf junge Rothirsche und weibliche Tiere im Mai und bei Nacht gewehrt hatte.

Im Kern sah das Gericht keine wirkliche Begründung dafür, warum eine Bejagung im Mai stattfinden sollte und nicht konsequent und zielgerichtet im Rahmen der regulären Jagdzeiten erledigt werden könnte. Die Juristen, die sich offenbar sehr sorgfältig in die Materie eingearbeitet hatten, stellten dem Jagdkonzept für die Reviere die Beurteilung „nicht nachvollziehbar“ aus. Unter anderem war für sie nicht erkennbar, wie die Schonzeitverkürzung helfen sollte, übermäßige Verbiss- oder Schälschäden durch Rotwild zu verhindern – zumal die Verbissbelastung laut Vegetationsgutachten in den betroffenen Revieren tragbar war und es keine Anzeigen für einen überhöhten Rotwildbestand gab.

Auch in Bezug auf die Nachtjagdgenehmigung äußerten sie ihr Unverständnis darüber, warum die regulären Bejagungszeiten nicht ausreichen sollten. Sie bemängelten eine fehlende nachvollziehbare Begründung dafür, von dem absoluten Ausnahmefall einer Nachtjagd Gebrauch zu machen.

Obwohl die Klage sich gegen Bescheide aus dem Jahr 2024 richtete, die bereits ausgelaufen sind, wurde sie vom Gericht als Fortsetzungsfeststellungsklage  behandelt, weil die Gefahr einer Wiederholung gesehen wurde. Dank der profunden Argumentation im Urteil ist diese Gefahr nun hoffentlich auf längere Sicht gebannt und das Rotwild, das von Thüringen nach Bayern einwandert und den dringend notwendigen Genaustausch aufrecht erhält, wird endlich vom Joch dieser unfairen Jagdmethoden befreit!

Das Urteil mit dem Aktenzeichen Az. B 1 K 24.362 ist noch nicht rechtskräftig.

Bildquelle: Monika Baudrexl, Armin Hofmann/Naturfoto Hofmann




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