Zum letzten Jahreswechsel hat Wildes Bayern für die Gams ein wegweisendes Urteil in Sachen Freihaltungen in Vorarlberg erreicht. Denn für die Bejagung, also Entnahme aus der Natur von geschützten Tierarten, gibt die europäische FFH-Richtlinie strenge Vorgaben, denen die Freihaltungen (das sind Flächen, die von Gamswild frei zuhalten sind – das ganze Jahr über) zuwider laufen. Während aus der Jägerschaft überraschend wenig Reaktion auf diese Steilvorlage erfolgte, hat jetzt die „Österreichische Berufsjägerzeitung“ nochmal eine ausführliche rechtliche Einschätzung dazu von Rechtswissenschaftler Prof. Walter Obwexer von der Universität Innsbruck abgedruckt.
Demnach gilt ein grundsätzliches Jagdverbot, wenn die betroffene Art sich nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Die Regelungen im Vorarlberger Jagdgesezt, vor allem in § 41 (VbgJagdG) betreffend dem sogenannten „Schadwild“ ist seiner Ansicht nach mit diesen Vorgaben nicht vereinbar, weil die Entnahme von Gamswild durch Abschussaufträge oder Freihaltungsanordnungen verpflichtend vorgegeben werden kann – und zwar unabhängig davon, ob ein günstiger Erhaltungszustand dieser Tierart gegeben ist und trotz Entnahme auch bleibt.
Diese Unionsrechtswidrigkeit hat laut Prof. Obwexer zunächst zur Folge, dass die Schadwildregelung auf Gamswild nur mehr in Übereinstimmung mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie angewendet werden darf – das heißt, erst mal gar nicht. Des Weiteren ist das Land Vorarlberg unionsrechtlich verpflichtet, § 41 VbgJagdG dem Unionsrecht anzupassen.
Ein entsprechender Änderungsvorschlag liegt offenbar seit 19. Februar 2025 auf dem Tisch. Demnach müssten künftig Abschussauftrag und Freihaltungsanordnung mit Art 14 FFH-RL vereinbar sein. Ist das nicht der Fall, wären Entnahmen des geschützten Schadwilds (!! man lasse sich das mal auf der Zunge zergehen) nur erlaubt, wenn die strengen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäß Art 16 FFH-RL, unverändert übernommen im Vorarlberger Jagdgesetz, vorliegen.
Obwohl Wildes Bayern die Freihaltungsbescheide nur in einem Bezirk, nämlich Bludenz, beklagt hat, wäre nach deren Fall das Bundesland verpflichtet gewesen, sofort auch alle anderen Bescheide, die genauso rechtswidrig waren und sind, aufzuheben.
Eine Regelung der weiteren, strengen Überwachung (Monitoring) des Erhaltungszustands der betroffenen lokalen Populationen fehle außerdem nach wie vor, so Prof. Obwexer.
Nun, im kleinen Vorarlberg, wo jeder jeden kennt und sicher auch Angebote gemacht werden können, die man nicht ablehnen kann, wurde anders gehandelt. Die Bezirkshauptmannschaft hat umgehend neue, praktisch gleichlautende und genauso EU-Rechts-widrige Bescheide erlassen. Wir haben diesen Fall inzwischen wieder vor das österreichische Höchstgericht in Wien gebracht.
Und obwohl nach dem Urteil vom Winter kein Jäger mehr an diese Freihaltungen und Abschussaufträge gebunden gewesen wäre – wie Prof. Obwexer ausführlich darlegt – haben die Weidkameraden und -kameradinnen in Vorarlberg auch in diesem Frühjahr fleißig Gams getötet (nennen wir das fragwürdige Vorgehen lieber nicht „Jagd“). Siehe hier:
Abschussplanerfüllung Vorarlberg 22.07.2025
Den juristischen Fachbeitrag von Walter Obwexer könnt Ihr hier im „Österreichischen Berufsjäger“ auf den Seiten 5 bis 11 nachlesen.
Meldung vom 10. Januar 2025
Auch in Vorarlberg hat ein Gericht der Gams jetzt ihre Schonzeit zurückgegeben: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat am 30.12.2024 alle so genannten Freihaltungs-Bescheide für den Bezirk Bludenz aufgehoben, nach denen das Gamswild dort ganzjährig und schrankenlos verfolgt werden darf.
Damit ist das Gericht in allen Fällen der Beschwerde von Wildes Bayern gefolgt, das in den Freihaltungen einen Verstoß gegen EU-Naturschutzvorgaben sieht. Schließlich steht die Gams als Art von gemeinschaftlicher Bedeutung in Anhang V der so genannten FFH-Richtlinie. Somit darf sie zwar bejagt werden, aber nur, wenn zuvor ermittelt wurde, dass sich die Population in einem günstigen Erhaltungszustand befindet und sichergestellt ist, dass sich dieser Zustand durch die Bejagung auch nicht verschlechtert.
Beide Punkte hatte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, genauso wie die anderen Bezirke in Vorarlberg, bei ihren Bescheiden aber weder geprüft noch berücksichtigt. Stattdessen hat sie pauschal mit der Vermeidung von Wildschäden argumentiert und im August 2024 die ganzjährigen Freihaltungen bis zum Jahr 2031 angeordnet.
Aber die Argumentation stand auf tönernen Füßen. Wildes Bayern ging exemplarisch gegen alle gültigen Bescheide im Bezirk Bludenz vor. Das Verwaltungsgericht schreibt in seiner Begründung vom „Fehlen notwendiger Sachverhaltsermittlungen in zentralen Punkten“. Die betreffende Behörde habe die unionsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht berücksichtigt.
Jetzt sieht sich die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit der Hausaufgabe versehen, festzustellen, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand der Gamswildbestände vorliegt, welche Auswirkungen die Freihaltung auf die noch verbleibenden Gamswildbestände hat und ob bzw. in welchem Ausmaß das Gamswild überhaupt für die in der Begründung angeführten Verbissschäden verantwortlich ist.
Man könnte also sagen: Eine glatte „Sechs“ und Nachsitzen!
Auch wenn der Beschluss erstmal nur die von uns beklagten Bescheide im Bezirk Bludenz betrifft, hat er landesweite Bedeutung: Die Bescheide der anderen Bezirkshauptmannschaften sind aus den gleichen Gründen nicht gesetzeskonform und deshalb illegal und anfechtbar.
Die ganze Angelegenheit könnte aber noch weitere Nachspiele haben. Denn wie wir erfahren haben, wurde die Information, dass die Freihaltungen aufgehoben sind und die Gams jetzt also nicht mehr gejagt werden darf, erst nach einer Woche an die betroffenen Reviere kommuniziert wurde. Der eine oder andere könnte also illegal eine erlegt haben – wer trägt dafür die Verantwortung?
Einen Beitrag vom AlpenSchutzVerein Vorarlberg dazu findet Ihr hier
Bildquelle: (c)Wildes_Bayern_Moni_Baudrexl_Gamskitz_
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