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Mittwoch, 21. Mai 2025

Scrollicon
Klosterhalbinsel von Gmunden im Traunsee
21. Mai 2025, 16:03    office@wildes-bayern.de

Wie EU-Rechts-konform ist das Jagdgesetz Oberösterreich? UPDATE


Diesmal kommt es vom Linzer Landesverwaltungsgericht: Erneut haben Juristen gemahnt, dass Mindestabschüsse beim Gamswild nicht mit den EU-Vorschriften kompatibel sind. Bereits seit zwei Jahren kämpft Wildes Bayern gegen sogenannte Zwangsabschüsse und Schonzeitaufhebungen in den Bezirken Gmunden und Vöcklabruck. Nun hat das Landesverwaltungsgericht in Linz diese Bescheide endgültig aufgehoben. In der Entscheidung des Gerichts heißt es unter anderem, dass eine Anordnung des Zwangsabschusses mittels `Mindestanzahl` weder mit dem Oö. Jagdgesetz 2024 noch mit der FFH-Richtlinie vereinbar ist. Das sind klare Worte und eine Vorgabe, an die sich auch die beiden belangten Behörden nun halten müssen.

Zu sehr hatten die sich wohl auf die neue Oberösterreichische Abschussplanverordnung von 2024 verlassen, in der es nur darum geht, dass Wildtiere bei der Vermutung eines Schadens so bekämpft werden können, dass ihre Spuren in der Landschaft nicht mehr sichtbar sind. Eine Verordnung, die bei ihrem In-Kraft-Treten vom oberösterreichischen Landesjägermeister als modern und zeitgemäß über den grünen Klee gelobt worden war.

Tatsächlich hält diese Verordnung aber keiner Überprüfung nach den Vorgaben der EU stand: So heißt es  in §1 Abs. 2: „Und §6 präzisiert: „Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim … mehrjährigen weiblichen und männlichen Gamswild dürfen die Abschussplanzahlen grundsätzlich weder unter- noch überschritten werden. Eine Unterschreitung … kann bei der Jugendklasse ausgeglichen werden. Beim Gamswild kann dieser Ausgleich durch einen zumindest gleich hohen Mehrabschuss in der Jugendklasse erfolgen.“

In der im Bescheid gegebenen Formulierung ist das Ausmaß des durchzuführenden Zwangsabschusses gar nicht konkret umschrieben. Über Jahre und Jahre hinaus war einfach mal alles freigegebem. Nun müssen sich nicht nur oberösterreichische Behördenmitarbeiter mit dem Status der Gams als nach EU-Recht geschützte Art auseinander setzen. Es wäre auch dringend geboten, dass der Gesetzgeber eine aus der Zeit gefallene, einseitig Wirtschaftsinteressen verfolgende und das EU-Recht missachtende Abschussplan-Verordnung in Oberösterreich überarbeitet!

 

Meldung vom 8. Januar 2024

Das oberösterreichische Höllengebirge am Attersee trägt seinen Namen zu Recht – jedenfalls was die Gams betrifft. Denn eines der größten „Sanierungsprojekte“ der österreichischen Bundesforste (ÖBf AG) liegt dort. Nach Kalamitäten und Windwurf und den darauf folgenden forstlichen „Aufräumarbeiten“ entstanden dort große Freiflächen. Dass es unter diesen Bedingungen schwierig sein mag die kargen Südhänge wieder üppig zu bewalden, ist bekannt. Leider fällt den Forstfachleuten der ÖBf AG nichts viel mehr konstruktives ein, als seit 10 Jahren die Schonzeiten für Gamswild aufzuheben und in weitem Umgriff mit sogenannten „Zwangsabschüssen“ den Bergstock so weit wie möglich „gamsfrei“ zu machen. Inzwischen sind derartige Bemühungen auch schon recht weit fortgeschritten: Mitten im Januar verausgaben sich die jungen Böcke immer noch in sinnlosen Brunftkämpfen – ein untrügliches Zeichen für die zerstörten Sozialstrukturen und den erbärmlichen und „ungesunden“ Zustand der dortigen Gamspopulation.

Wir unterstützen seit über einem Jahr die örtlichen Jäger und Naturschützer dabei, die – unserer Ansicht nach – EU-Rechts widrigen Bescheide der Behörden und die unwürdigen Vernichtungsfeldzüge des Staatsbetriebs ÖBf zu stoppen. Doch in Oberösterreich ist man wohl nicht so recht in Europa angekommen – zumindest was das Jagdrecht betrifft. Deshalb geht Wildes Bayern juristisch gegen diese seltsamen Praktiken vor.

Der Aufsatz in der renommierten juristischen  Fachzeitschrift „Tier- und Artenschutz in Recht und Praxis“ bestätigt unsere Einschätzung. Der Autor zeigt: Das Oberösterreichische Jagdgesetz schränkt nicht nur die Überprüfungsmöglichkeiten für Umweltorganisationen (gemäß der Aarhus-Konvention) stark ein, sondern es besteht auch Handlungsbedarf in Bezug auf die Umsetzung der FFH-Richtlinie. Nämlich dort, wo es um die Gams geht.

Den vollständigen Beitrag finden Sie hier

Eine Darstellung der Situation im Höllengebirge finden Sie Jagd im Höllengebirge: Gämsen werden in der Schonzeit erlegt | SN

Verstärkte Gamsjagd im Höllengebirge – ooe.ORF.at

Bildquelle: Wolfgang Bantz/Pixabay




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