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Mittwoch, 19. August 2026

Scrollicon
Blick auf die unfertige, rot-weiße Kanzel eines Windrads, an der ein Kran steht, der einen Rotor befestigt
19. August 2026, 09:21    office@wildes-bayern.de

VLAB erreicht Ausgleich statt Ablasshandel bei Windradbau


Unser Partnerverein VLAB hat vor Gericht eine wichtige Entscheidung errungen: Der sogenannte 75-%-Rabatt beim naturschutzrechtlichen Ersatzgeld für Windenergieanlagen war rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. 22 A 25.40080) entschieden.

Hintergrund war eine Regelung des Freistaats Bayern, nach der Projektierer von Windenergieanlagen in ausgewiesenen Windenergiegebieten nur ein Viertel des eigentlich vorgesehenen Ersatzgeldes zahlen mussten. Dieses Ersatzgeld soll Eingriffe in das Landschaftsbild ausgleichen, wenn eine Wiederherstellung oder konkrete Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind.

Der VGH stellte klar, dass eine derart weitreichende Reduzierung nicht durch einen einfachen ministeriellen Erlass eingeführt werden durfte. Für diese Vergünstigung fehlte die notwendige gesetzliche Grundlage.

Die Entscheidung kann Auswirkungen auf laufende Genehmigungsverfahren und bereits erteilte Genehmigungen haben, sofern der Rabatt bei der Festsetzung des Ersatzgeldes angewendet wurde. Die zuständigen Behörden müssen nun prüfen, wie mit diesen Fällen umzugehen ist.

Die Bedeutung des Urteils reicht über Bayern hinaus: Es stellt klar, dass naturschutzrechtliche Ausgleichspflichten nicht durch Verwaltungsvorschriften abgeschwächt werden dürfen, wenn hierfür keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Sollten vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern existieren, könnte die Entscheidung auch dort eine wichtige Rolle spielen.

Der VLAB sieht sich durch dieses Verfahren in seiner Aufgabe bestätigt, die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorgaben zu überwachen. Der Gesetzgeber hat anerkannten Umweltvereinigungen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, Entscheidungen mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft rechtlich überprüfen zu lassen.

Der Schutz unserer Landschaft darf nicht davon abhängen, wie stark politische Ziele gewichtet werden. Naturschutzrechtliche Ausgleichspflichten sind kein verhandelbarer Preisnachlass. Die Vorstellung, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft könnten durch großzügige Rabatte „abgegolten“ werden, erinnert an längst vergangene Zeiten des Ablasshandels – nur dass heute nicht das persönliche Seelenheil, sondern unsere gemeinsame Lebensgrundlage betroffen ist.

Das Urteil können Sie hier einsehen

Bildquelle: Symbolbild: Hans Linde/Pixabay.de




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